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Gipser/innen EFZ verdienen in der Grossregion Schweiz im Mittel CHF 6'172 im Monat (BFS, Lohnstrukturerhebung 2024, Berufsgruppe). Wir suchen Gipser/innen EFZ für die ganze Schweiz, temporär oder zur Festanstellung, und prüfen Abschluss und Erfahrung vor dem Vorschlag.
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Im Kunden-Portal sehen Sie, welche Fachkräfte rund um Ihren Betrieb frei sind, mit Auto oder mit dem ÖV erreichbar.
Passt jemand, klicken Sie auf «Anfragen», und Ihre Ansprechperson meldet sich. Das Portal ist kostenlos.
Schon Kunde? Login Unternehmen
52'621
Arbeitsstätten Hochbau, Tiefbau und Ausbaugewerbe und Bauinstallation in der ganzen Schweiz
CHF 6'172
Mittlerer Monatslohn Berufsgruppe 71 Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker
CHF 25.86 pro Stunde
Mindestlohn temporär mit Berufsabschluss (Lohngebiet Normal)
ja, 2026 meldepflichtig
Stellenmeldepflicht Gipser/in EFZ
3,0 %
Arbeitslosenquote Schweiz
44'199
Beim RAV gemeldete offene Stellen Schweiz
Sie brauchen Gipser/innen EFZ für die ganze Schweiz für einige Wochen oder auf Dauer. Sagen Sie uns, welche Arbeiten anstehen, ab wann und wie lange, dann melden wir uns mit Vorschlägen. Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.
5'681'021 Menschen arbeiten hier (STATENT 2024). Für Ihren Betrieb heisst das: Fachkräfte wohnen in der Nähe, und wir finden die, die gerade frei sind.
Wenn der Innenausbau ins Stocken gerät, warten Elektriker, Maler und Bodenleger. Mit einer Personalanfrage bei iPersonal holen Sie sich Gipserinnen-Trockenbauerinnen und Gipser-Trockenbauer genau für diese Phase. Lohnabrechnung, Versicherungen und Administration übernehmen wir bei Temporäreinsätzen für Sie. Wir melden uns rasch nach Ihrer Anfrage.
Sie nennen uns Ihren Bedarf, wir rufen Sie rasch zurück. Im Gespräch klären wir Systeme, Beginn, Dauer und wer die Arbeiten leitet. Danach stellen wir Ihnen passende Kandidatinnen und Kandidaten vor, deren Lehrabschluss und Erfahrung wir besprochen haben. Wen Sie kennenlernen möchten, entscheiden Sie.
Untersteht der Einsatzbetrieb selbst einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, etwa dem Landesmantelvertrag im Bauhauptgewerbe, gelten dessen Bestimmungen zu Lohn und Arbeitszeit auch im Temporäreinsatz. So schreibt es Artikel 20 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vor.
Für Betriebe heisst das: Die Lohnbedingungen im Einsatz entsprechen den Regeln der Branche. Unterschiede zwischen Festangestellten und Temporären bei Lohn und Arbeitszeit sind damit ausgeschlossen, soweit der GAV sie regelt.

In den Branchen, in denen Gipser/innen EFZ meist arbeiten (Hochbau, Tiefbau und Ausbaugewerbe und Bauinstallation), zählt das BFS in der ganzen Schweiz 52'621 Arbeitsstätten mit 368'971 Beschäftigten (STATENT 2024). Das sind die Betriebe, für die wir Einsätze und feste Stellen besetzen.
Erziehung und Unterricht, Detailhandel und Ausbaugewerbe und Bauinstallation sind in der ganzen Schweiz die drei Branchen mit den meisten Beschäftigten: zusammen 999'726 von 5'681'021 (BFS, STATENT 2024). In all diesen Branchen braucht es Handwerk, Technik, Logistik und Administration.
Ein Viertel verdient weniger als CHF 5'587, ein Viertel mehr als CHF 6'846 (LSE 2024, Vollzeit, brutto).
Wir suchen Gipser/innen EFZ dort, wo die Branche stark ist: in der Schweiz vor allem in Zürich, Basel, Bern und Genève, zusammen 29'144 Beschäftigte in Hochbau, Tiefbau und Ausbaugewerbe und Bauinstallation (BFS, STATENT 2024).
Die wichtigsten Regeln für Temporäreinsätze in der ganzen Schweiz kommen aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz, dem allgemeinverbindlichen GAV Personalverleih und den Gesetzen über AHV, ALV, Unfallversicherung und berufliche Vorsorge. Wir halten sie für jeden Einsatz fest.
Das Arbeitsvermittlungsgesetz verlangt für den Personalverleih eine Bewilligung (Art. 12 AVG) und eine Kaution, die Lohnansprüche der Angestellten sichert (Art. 14 AVG, Art. 35 AVV). Ohne Bewilligung ist ein Verleihvertrag nichtig. Ob ein Verleiher bewilligt ist, zeigt das Verzeichnis auf avg-seco.admin.ch; die iPersonal AG steht dort mit Bewilligungen für die Schweiz und grenzüberschreitend.
Welche Lohnbestimmungen gelten, hängt vom Einsatzbetrieb ab. Hat Ihre Branche einen allgemeinverbindlichen GAV, übernimmt der Verleiher dessen Mindestlohn, Zuschläge und Arbeitszeit (Art. 20 AVG, Art. 48a AVV). Sonst gilt der GAV Personalverleih mit CHF 25.86 pro Stunde für Gelernte in der ganzen Schweiz (Lohngebiet Normal, Stand 2026).
Bei einem Temporäreinsatz rechnen wir alle Sozialversicherungen ab. Für AHV, IV und EO sind es 10,6 Prozent des Lohns, je zur Hälfte von Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden (Art. 5 und 13 AHVG, Art. 3 IVG, Art. 36 EOV). Die Arbeitslosenversicherung kostet 2,2 Prozent bis zu einem Jahreslohn von 148'200 Franken (Art. 3 AVIG). Dazu kommen die Unfallversicherung nach UVG und die berufliche Vorsorge nach BVG.
Sie entscheiden, wie Sie anfragen: online, per Telefon unter 044 515 57 56 oder per E-Mail. Danach läuft alles über eine Ansprechperson, die Ihren Betrieb in der ganzen Schweiz kennenlernt.
Alles, was vereinbart ist, steht schriftlich im Vertrag: Beginn, Dauer, Arbeitszeiten, Stundensatz und Kündigungsfristen. So gibt es während des Einsatzes keine offenen Fragen.
Für die Schweiz rechnen wir mit dem Lohngebiet nach GAV Personalverleih: je nach Gemeinde. Daraus ergibt sich der tiefste zulässige Bruttostundenlohn, für Gelernte CHF 31.32 inklusive Ferien, Feiertagen und 13. Monatslohn. Der Stundensatz liegt darüber, weil Sozialabgaben und unsere Arbeit dazukommen.
Der Satz bleibt für die Dauer des Einsatzes gleich, solange Aufgaben und Arbeitszeiten gleich bleiben. Ändert sich der Auftrag, passen wir die Offerte an, bevor die neue Arbeit beginnt.
Jede Woche bestätigt Ihr Betrieb die Stunden auf dem Rapport, wir stellen sie in Rechnung. Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit rechnen wir mit den Zuschlägen ab, die der Vertrag oder der massgebende GAV vorsieht.

Gipser/innen EFZ gehören 2026 zu den meldepflichtigen Berufsarten, weil die Arbeitslosenquote der Berufsart 5 Prozent erreicht (Art. 53a AVV, Liste des SECO). Offene Stellen gehen zuerst an das RAV, beim RAV angemeldete Personen sehen sie fünf Arbeitstage früher.
Für Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote ab 5 Prozent gilt die Stellenmeldepflicht: Offene Stellen gehen zuerst an das RAV und dürfen erst nach fünf Arbeitstagen anderweitig ausgeschrieben werden (Art. 21a AIG, Art. 53a und 53b AVV). Die Ausnahme für interne Besetzungen gilt für Verleiher nicht; meldepflichtige Stellen melden wir für Sie.
Wenn bei einer Überbauung alle Wohnungen gleichzeitig fertig werden müssen, braucht es zusätzliche Hände im Trockenbau. Mit temporären Gipserinnen-Trockenbauerinnen und Gipsern-Trockenbauern EFZ bleiben Sie im Takt. Passt die Person, ist eine Übernahme über Try & Hire möglich. Gern planen wir den Einsatz mit Ihnen.

Mindestlohn nach GAV Personalverleih 2026, gesetzliche Zuschläge und Lohnbeiträge des Arbeitgebers. Rechnen Sie mit Ihrem Lohn.
CHF 1'404.90 pro Woche bei 42 Stunden
Dieser Stundenlohn liegt unter dem Mindestlohn des GAV Personalverleih.
Nicht enthalten sind Prämien für Berufsunfall und Krankentaggeld, Familienzulagen, berufliche Vorsorge sowie Verwaltungsaufwand und Gewinn des Personaldienstleisters. Ihre genaue Offerte erhalten Sie mit der Personalanfrage.
Quellen: GAV Personalverleih, Mindestlöhne 2026 (Art. 13, 14, 20, Anhang 2), Merkblatt AHV/IV 2.01, Merkblatt AHV/IV 2.08.
Geben Sie in Ihrer Anfrage an, wie viele Personen Sie ab wann und wie lange brauchen und wer die Arbeiten leitet. Wir schauen, wer in Frage kommt, und sagen Ihnen das ohne Umschweife. Bei grossen Objekten ist eine gestaffelte Lösung oft sinnvoll, damit die Einarbeitung gelingt.
Laut Lohnstrukturerhebung 2024 des BFS verdient ein Viertel in dieser Berufsgruppe in der Grossregion Schweiz weniger als CHF 5'587, ein Viertel mehr als CHF 6'846 im Monat. Temporär gilt mindestens der GAV Personalverleih mit CHF 25.86 pro Stunde für Gelernte.
Ja, 2026 gehört der Beruf zu den meldepflichtigen Berufsarten (Art. 53a AVV). Offene Stellen gehen zuerst an das RAV, öffentlich ausgeschrieben werden sie nach fünf Arbeitstagen.
Ja. Abreden, die eine Festanstellung nach dem Einsatz erschweren, sind nichtig (Art. 22 Abs. 2 AVG). Eine begrenzte Entschädigung ist nur zulässig, wenn der Einsatz kürzer als drei Monate war und der Übertritt innert drei Monaten folgt (Art. 22 Abs. 3 und 4 AVG).
Ihr Betrieb bestätigt die Stunden auf dem Rapport. Wir rechnen genau diese Stunden ab, mit allfälligen Zuschlägen.
Das übernimmt die iPersonal AG: Bei Temporärkräften, die quellensteuerpflichtig sind, ziehen wir die Steuer vom Lohn ab und rechnen sie mit dem Kanton ab. Bewilligungen und Meldungen klären wir vor dem Einsatz.
Ja, sofern genug passende Leute verfügbar sind. Nennen Sie in der Anfrage Anzahl, Berufe und Beginn; wir sagen offen, wie viele wir ab wann vorschlagen können.
Zürich, Bern, Basel oder die Ostschweiz: Wir arbeiten für Betriebe in allen Kantonen. Die Mindestlöhne unterscheiden sich nach Lohngebiet, darum nennen wir den Lohn erst, wenn der Einsatzort feststeht.
Fachkräfte für Ihren Betrieb
Geprüfte Fachkräfte für Ihren Betrieb. Vertrag, Lohn und Versicherungen bei Temporäreinsätzen über uns.
Jobs und Temporärstellen in der ganzen Schweiz und Umgebung. Lebenslauf hochladen, wir rufen Sie an.
Ihre Ansprechperson für Personal: 044 515 57 56, Mo bis Fr 8 bis 17 Uhr